Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

§ 5 V QS · Datengrundlagen

1. Das BKS kann zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion insbesondere folgende Daten bearbeiten oder durch Dritte bearbeiten lassen

a) Daten zur Anstellung von Lehrpersonen und Schulleitungen,

b) Daten zur Ressourcierung der Volksschule,

c) statistische Daten und Auswertungen,

d) anonymisierte Ergebnisse aus vergleichenden Leistungstests von Schülerinnen und Schülern,

e) Daten aus Befragungen von Lehrpersonen, Schulleitungen, Gemeinderäten, Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie allenfalls weiterer Anspruchsgruppen der Volksschule.

← § 4 V QS Qualitätsansprüche § 6 V QS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →