401.116
CH-AG
§ 4 V QS - Auskünfte und Akteneinsicht
Aufsicht
§ 4 V QS · Auskünfte und Akteneinsicht
1. Die Mitarbeitenden des BKS sowie vom BKS beauftragte Dritte haben das Recht, die für ihre Arbeit erforderlichen Auskünfte und Unterlagen von folgenden Personen zu verlangen
a) Lehrpersonen,
b) Schulleitungen und Gemeinderäten,
c) Eltern,
d) Schülerinnen und Schülern.