401.116
CH-AG
§ 2 V QS - Kompetenzaufteilung
Vorgaben
§ 2 V QS · Kompetenzaufteilung
1. Zur Aufteilung der Kompetenzen gemäss § 71 des Schulgesetzes trifft der Gemeinderat folgende Massnahmen
a) Klärung von Aufgaben und Zuständigkeit,
b) Klärung der Ausgestaltung von Partizipationsformen der Lehrpersonen,
c) Festlegung von Leitlinien zum Ressourceneinsatz,
d) Festlegung von Leitlinien bezüglich der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bedürfnissen,
e) längerfristige Entwicklungsziele und Mehrjahresplanung.
2. Das BKS fordert beim Gemeinderat die entsprechenden Unterlagen ein und kann bezüglich der Aus- und Weiterbildung der Schulleiterinnen und Schulleiter Auflagen machen.
3. Es stellt die notwendigen Arbeitsinstrumente zur Verfügung und vermittelt Fachpersonen.