Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
401.100 CH-AG

§ 91 Schulgesetz - Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 91 Schulgesetz · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens; er ist mit dem Vollzug beauftragt.

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