401.100
CH-AG
§ 91 Schulgesetz - Inkrafttreten
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 91 Schulgesetz · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens; er ist mit dem Vollzug beauftragt.
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