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§ 90e Schulgesetz - Provisorien der Mittelschulen

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 90e Schulgesetz · Provisorien der Mittelschulen

1. Der Grosse Rat ist bis 31. Dezember 2035 endgültig zuständig für Ausgabenbeschlüsse über die Errichtung, die Erweiterung und die Aufhebung von Provisorien der Mittelschulen in den angrenzenden Gemeinden der Standorte gemäss § 89 Abs. 3.

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