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401.100 CH-AG

§ 90d Schulgesetz - Organisation der Bezirksschulen

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 90d Schulgesetz · Organisation der Bezirksschulen

1. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 22a bestehenden Bezirksschulen mit weniger als sechs Abteilungen dürfen längstens acht Jahre weitergeführt werden, müssen aber mindestens drei Abteilungen umfassen.

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