401.100
CH-AG
§ 90d Schulgesetz - Organisation der Bezirksschulen
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 90d Schulgesetz · Organisation der Bezirksschulen
1. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 22a bestehenden Bezirksschulen mit weniger als sechs Abteilungen dürfen längstens acht Jahre weitergeführt werden, müssen aber mindestens drei Abteilungen umfassen.