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401.100 CH-AG

§ 90 Schulgesetz - Aufhebung bisherigen Rechts

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 90 Schulgesetz · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Durch dieses Gesetz werden alle ihm widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Schulgesetz vom 20. November 1940 und das Gesetz über den Ausschluss der Jesuitenzöglinge von der Maturitäts- und Staatsprüfung vom 18. Dezember 1845.

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