401.100
CH-AG
§ 8a Schulgesetz - Leistungen des Kantons und Verfahrenskosten
Allgemeine Bestimmungen
§ 8a Schulgesetz · Leistungen des Kantons und Verfahrenskosten
1. Der Kanton erbringt seine unterstützenden Leistungen gegenüber den öffentlichen Schulen, ihren Trägerschaften und den Schulbehörden grundsätzlich unentgeltlich.
2. Die erstinstanzlichen Verfahren der Schulen und Schulbehörden sind unentgeltlich. Davon ausgenommen sind Bussenverfahren gemäss den §§ 36a Abs. 4 sowie 37 Abs. 2 und 4.
3. Die Aufsicht des Kantons über die Privatschulen und die private Schulung erfolgt unentgeltlich.