Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
401.100 CH-AG

§ 8a Schulgesetz - Leistungen des Kantons und Verfahrenskosten

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (104 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8a Schulgesetz · Leistungen des Kantons und Verfahrenskosten

1. Der Kanton erbringt seine unterstützenden Leistungen gegenüber den öffentlichen Schulen, ihren Trägerschaften und den Schulbehörden grundsätzlich unentgeltlich.

2. Die erstinstanzlichen Verfahren der Schulen und Schulbehörden sind unentgeltlich. Davon ausgenommen sind Bussenverfahren gemäss den §§ 36a Abs. 4 sowie 37 Abs. 2 und 4.

3. Die Aufsicht des Kantons über die Privatschulen und die private Schulung erfolgt unentgeltlich.

← § 8 Schulgesetz Geltungsbereich § 10 Schulgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →