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401.100 CH-AG

§ 89 Schulgesetz - Zuständigkeit

Behörden - Grosser Rat
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§ 89 Schulgesetz · Zuständigkeit

1. ...

2. Der Grosse Rat kann Schulversuche anordnen und dafür den Rahmen festlegen.

3. Er ist endgültig zuständig für Ausgabenbeschlüsse über die Errichtung, die Erweiterung und die Aufhebung der Mittelschulen in Aarau, Baden, Lenzburg, Stein, Wettingen, Windisch, Wohlen und Zofingen.

4. Er beschliesst über die Errichtung von Schulen, die vom Kanton gemeinsam mit anderen Trägern geführt werden. Er kann festlegen, dass von Studierenden dieser Schulen mit Wohnsitz im Kanton ein Kostenbeitrag erhoben wird, wenn der Kanton selbst für vergleichbare Ausbildungen persönliche Studiengelder vorsieht.

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