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401.100 CH-AG

§ 85 Schulgesetz - Beschwerderecht

Behörden - Erziehungsrat
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§ 85 Schulgesetz · Beschwerderecht

1. Gegen Entscheide des Erziehungsrats kann innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden.

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