401.100
CH-AG
§ 80 Schulgesetz - Aufgaben
Behörden - Erziehungsrat
§ 80 Schulgesetz · Aufgaben
1. Der Erziehungsrat ist als vorberatende Behörde des Regierungsrats und beratende Behörde des Departements Bildung, Kultur und Sport in allen Schulfragen von grundsätzlicher Bedeutung anzuhören.
2. Er betreut
a) die Prüfungen in den öffentlichen Schulen;
b) die Schulorganisation, soweit sie nicht dem Regierungsrat oder dem Departement Bildung, Kultur und Sport überlassen ist, insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Stufen und Typen;
c) * das Lehrmittelwesen.