Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
401.100 CH-AG

§ 80 Schulgesetz - Aufgaben

Behörden - Erziehungsrat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (104 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 80 Schulgesetz · Aufgaben

1. Der Erziehungsrat ist als vorberatende Behörde des Regierungsrats und beratende Behörde des Departements Bildung, Kultur und Sport in allen Schulfragen von grundsätzlicher Bedeutung anzuhören.

2. Er betreut

a) die Prüfungen in den öffentlichen Schulen;

b) die Schulorganisation, soweit sie nicht dem Regierungsrat oder dem Departement Bildung, Kultur und Sport überlassen ist, insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Stufen und Typen;

c) * das Lehrmittelwesen.

← § 79 Schulgesetz Geltungsbereich § 81 Schulgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →