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401.100 CH-AG

§ 8 Schulgesetz - Versicherung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Schulgesetz · Versicherung

1. Die Schulträger versichern die Schüler gegen die Folgen von Unfällen im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb und übernehmen die Prämien. Sie sorgen für angemessene Unfallverhütung. Der Regierungsrat erlässt die Vorschriften.

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