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401.100 CH-AG

§ 79 Schulgesetz - Zusammensetzung und Wahl

Behörden - Erziehungsrat
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§ 79 Schulgesetz · Zusammensetzung und Wahl

1. Der Erziehungsrat besteht aus 11 Mitgliedern; den Vorsitz führt der Vorsteher des Erziehungsdepartementes; die übrigen Mitglieder werden vom Grossen Rat gewählt, 4 Mitglieder auf Vorschlag der Kantonalkonferenz.

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