401.100
CH-AG
§ 79 Schulgesetz - Zusammensetzung und Wahl
Behörden - Erziehungsrat
§ 79 Schulgesetz · Zusammensetzung und Wahl
1. Der Erziehungsrat besteht aus 11 Mitgliedern; den Vorsitz führt der Vorsteher des Erziehungsdepartementes; die übrigen Mitglieder werden vom Grossen Rat gewählt, 4 Mitglieder auf Vorschlag der Kantonalkonferenz.