401.100
CH-AG
§ 77 Schulgesetz - Aufgaben
Behörden - Schulrat des Bezirks
§ 77 Schulgesetz · Aufgaben
1. ...
2. ...
3. Der Schulrat des Bezirks ist die erste Beschwerdeinstanz in Schulangelegenheiten.
4. Er führt nach Bedarf Orientierungs- und Weiterbildungsveranstaltungen für Mitglieder der Gemeinderäte und Schulleitungen des Bezirks durch und kann dazu die Unterstützung des zuständigen Departements anfordern.