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401.100 CH-AG

§ 77 Schulgesetz - Aufgaben

Behörden - Schulrat des Bezirks
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§ 77 Schulgesetz · Aufgaben

1. ...

2. ...

3. Der Schulrat des Bezirks ist die erste Beschwerdeinstanz in Schulangelegenheiten.

4. Er führt nach Bedarf Orientierungs- und Weiterbildungsveranstaltungen für Mitglieder der Gemeinderäte und Schulleitungen des Bezirks durch und kann dazu die Unterstützung des zuständigen Departements anfordern.

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