401.100
CH-AG
§ 75 Schulgesetz - Beschwerderecht
Behörden - Gemeinderat
§ 75 Schulgesetz · Beschwerderecht
1. Gegen kommunale Entscheidungen in Schulangelegenheiten kann innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Schulrat des Bezirks geführt werden. Vorbehalten bleiben die Rechtsmittel in Strafsachen gemäss § 112 des Gemeindegesetzes.