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401.100 CH-AG

§ 75 Schulgesetz - Beschwerderecht

Behörden - Gemeinderat
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§ 75 Schulgesetz · Beschwerderecht

1. Gegen kommunale Entscheidungen in Schulangelegenheiten kann innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Schulrat des Bezirks geführt werden. Vorbehalten bleiben die Rechtsmittel in Strafsachen gemäss § 112 des Gemeindegesetzes.

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