401.100
CH-AG
§ 73 Schulgesetz - Laufbahnentscheide
Behörden - Gemeinderat
§ 73 Schulgesetz · Laufbahnentscheide
1. Der Gemeinderat trifft alle Laufbahnentscheide, wenn sich die betroffene Schülerin, der betroffene Schüler beziehungsweise deren Eltern der Beurteilung der beteiligten Lehrpersonen nicht anschliessen können.
2. Er entscheidet über die Zuweisung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder erheblichen sozialen Beeinträchtigungen in die Sonderschulung.
2bis. Liegt beim Übertritt von einer staatlich anerkannten Privatschule in die öffentliche Volksschule eine entsprechende Empfehlung vor, wird die Schülerin oder der Schüler ohne weiteren Entscheid des Gemeinderats aufgenommen.
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