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§ 71 Schulgesetz - Aufgaben im schulischen Bereich

Behörden - Gemeinderat
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§ 71 Schulgesetz · Aufgaben im schulischen Bereich

1. Der Gemeinderat ist verantwortlich für die Führung der Volksschule und beaufsichtigt die private Schulung. Er trifft alle Entscheidungen, die mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können.

1bis. Er kann seine Entscheidungsbefugnisse durch Reglement an eines seiner Mitglieder oder an die Schulleitung delegieren. § 39 Abs. 2 des Gemeindegesetzes kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung.

2. Die Schulleitung führt die Schule operativ und entlastet den Gemeinderat. Sie nimmt die interne Qualitätssicherung und -entwicklung wahr und ist dem Gemeinderat unterstellt.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Schulleitung durch Verordnung.

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