§ 7 Schulgesetz - Unterrichtszeiten
§ 7 Schulgesetz · Unterrichtszeiten
1. Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im August. Das erste Schulhalbjahr endet frühestens am dritten und spätestens am fünften Samstag nach Neujahr. Das zweite Schulhalbjahr endet mit den Sommerferien. Je zwei Wochen Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien sowie drei Wochen Sommerferien werden für den Kanton einheitlich durch den Erziehungsrat festgelegt.
2. Den Rahmen für vier weitere Ferienwochen setzt das zuständige Departement nach Anhören der Gemeinderäte fest.
3. In der Volksschule dauert der Unterricht von Montag bis Freitag. An den kantonalen Schulen werden die Unterrichtstage vom Regierungsrat festgelegt.
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5. Der Regierungsrat legt nach Anhören des Erziehungsrates den Rahmen für die Unterrichtszeiten fest. Dabei berücksichtigt er die Bedürfnisse der Kinder und der Familien.