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§ 68 Schulgesetz - Finanzierung der Sonderschulung und der besonderen Förder- und Stützmassnahmen

Schullasten
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§ 68 Schulgesetz · Finanzierung der Sonderschulung und der besonderen Förder- und Stützmassnahmen

1. Die Finanzierung und Kostenverteilung der Sonderschulung und der besonderen Förder- und Stützmassnahmen regelt das Betreuungsgesetz.

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