401.100
CH-AG
§ 68 Schulgesetz - Finanzierung der Sonderschulung und der besonderen Förder- und Stützmassnahmen
Schullasten
§ 68 Schulgesetz · Finanzierung der Sonderschulung und der besonderen Förder- und Stützmassnahmen
1. Die Finanzierung und Kostenverteilung der Sonderschulung und der besonderen Förder- und Stützmassnahmen regelt das Betreuungsgesetz.