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§ 63 Schulgesetz - Schulzahnpflege

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§ 63 Schulgesetz · Schulzahnpflege

1. Die Schulzahnpflege umfasst zahnärztliche Kontrolluntersuchungen und Schulzahnprophylaxe.

2. Alle Kinder und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton haben während der obligatorischen Schulzeit Anspruch auf eine unentgeltliche Kontrolluntersuchung pro Schuljahr bei einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

3. Für die Kontrolluntersuchungen sind die Aufenthaltsgemeinden beziehungsweise bei Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen die Wohnsitzgemeinden kostenpflichtig.

4. Die Entschädigung der Zahnärztinnen und -ärzte erfolgt nach einem zwischen dem Regierungsrat und der Sektion Aargau der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO vereinbarten Tarif.

5. Die Schulzahnprophylaxe wird im Kindergarten und in der Primarschule regelmässig von einer Fachperson für Schulzahnprophylaxe durchgeführt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

6. Die Schulträger sind verpflichtet, die Schulzahnprophylaxe durchzuführen. Sie sind für die Anstellung und Entlöhnung der Fachpersonen für Schulzahnprophylaxe zuständig.

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