Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
401.100 CH-AG

§ 6 Schulgesetz - Unentgeltlicher Schulort Volksschule

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (104 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Schulgesetz · Unentgeltlicher Schulort Volksschule

1. Die Schulpflicht ist in der Regel in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen.

2. Erfolgt der Unterrichtsbesuch ohne wichtige Gründe an der Volksschule einer anderen Gemeinde, entfällt die Unentgeltlichkeit gemäss § 3 Abs. 3. Der Gemeinderat der Wohngemeinde entscheidet über die Bezahlung eines höchstens kostendeckenden Schulgeldes durch die Eltern.

3. Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt in Heimen erfüllen ihre Schulpflicht in den Heimschulen oder den öffentlichen Schulen der Region.

← § 5 Schulgesetz Geltungsbereich § 7 Schulgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →