401.100
CH-AG
§ 6 Schulgesetz - Unentgeltlicher Schulort Volksschule
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Schulgesetz · Unentgeltlicher Schulort Volksschule
1. Die Schulpflicht ist in der Regel in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen.
2. Erfolgt der Unterrichtsbesuch ohne wichtige Gründe an der Volksschule einer anderen Gemeinde, entfällt die Unentgeltlichkeit gemäss § 3 Abs. 3. Der Gemeinderat der Wohngemeinde entscheidet über die Bezahlung eines höchstens kostendeckenden Schulgeldes durch die Eltern.
3. Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt in Heimen erfüllen ihre Schulpflicht in den Heimschulen oder den öffentlichen Schulen der Region.