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§ 53 Schulgesetz - Schulbauten, Schuleinrichtungen

Trägerschaft durch Gemeinde und Private - Öffentliche Schulen - Gemeinde
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§ 53 Schulgesetz · Schulbauten, Schuleinrichtungen

1. Die Gemeinden beschaffen und unterhalten die für die Volksschule erforderlichen Schullokale, Turn- und Spielplätze.

2. Sie beschaffen und unterhalten das Mobiliar, die Schuleinrichtungen und die Lehrmittel.

3. Vernachlässigt eine Gemeinde diese Pflichten trotz Mahnung, so trifft der Regierungsrat auf ihre Kosten die nötigen Vorkehren.

4. Die Gemeinden erleichtern den auswärtigen Schulbesuch

a) durch Schaffung von Radwegen, wo es die Verkehrssicherheit erfordert,

b) durch angemessene Berücksichtigung des öffentlichen Verkehrs,

c) durch Übernahme notwendiger Transportkosten.

5. Die Gemeinden stellen die Schulanlagen und -einrichtungen der Erwachsenenbildung zur Verfügung, sofern diese auf gemeinnütziger Grundlage erfolgt.

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