§ 52 Schulgesetz - Grundsatz
§ 52 Schulgesetz · Grundsatz
1. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Volksschule einschliesslich der Sonderschulen selbst zu führen oder sich an einer entsprechenden Kreisschule zu beteiligen beziehungsweise das Schulgeld für Kinder mit Aufenthalt auf ihrem Gebiet zu übernehmen.
2. Die Errichtung neuer Schulen bedarf der Zustimmung des zuständigen Departements.
3. Gemeinden und Gemeindeverbände, die einen Kindergarten, eine Einschulungsklasse, eine Kleinklasse, eine unterstützte Regelklasse, eine Schule der Oberstufe oder eine Sonderschule führen, sind im Rahmen der zulässigen Schülerzahlen der Abteilungen verpflichtet, Kinder aus anderen Gemeinden, in denen keine solchen Schulen bestehen, unter den gleichen Voraussetzungen aufzunehmen wie Kinder mit Aufenthalt in der Gemeinde selbst.
4. Der Regierungsrat legt den Rahmen fest, innerhalb dessen die Gemeinden untereinander das Schulgeld vereinbaren können. Für die Fälle, in denen sich die Gemeinden nicht einigen können, regelt der Regierungsrat die Höhe der Schulgelder. Diese decken in der Regel die Vollkosten, mindestens jedoch die zusätzlichen Kosten im Einzelfall, die durch den Schulbesuch entstehen.
5. Schulen der Primarschulstufe können durch Beschluss des Grossen Rats aufgehoben werden, wenn die Schülerzahl dauernd weniger als fünfzehn beträgt.