401.100
CH-AG
§ 48 Schulgesetz - Kantonalkonferenz
Eltern, Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen - Lehrer
§ 48 Schulgesetz · Kantonalkonferenz
1. Die Lehrer aller öffentlichen Schulen des Kantons oder ihre Delegierten bilden die Kantonalkonferenz. Sie organisiert und konstituiert sich selbst; ihre Statuten bedürfen der Genehmigung durch das Erziehungsdepartement.
2. Die Kantonalkonferenz befasst sich mit Schulfragen von allgemeiner Bedeutung und begutachtet Schulangelegenheiten zuhanden des Erziehungsrates und des Erziehungsdepartementes. Sie hat das Recht der Antragstellung an Erziehungsrat und Erziehungsdepartement.
3. Sie hat das Vorschlagsrecht für die Wahl von vier Mitgliedern des Erziehungsrates.