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401.100 CH-AG

§ 4 Schulgesetz - Schulpflicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Schulgesetz · Schulpflicht

1. Alle Kinder und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton unterstehen der Schulpflicht. Sie beginnt mit dem Eintritt in den Kindergarten und dauert elf Jahre oder bis zum erfolgreichen früheren Abschluss einer Grundausbildung an der Volksschule, längstens jedoch bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs.

2. Stichtag für den Eintritt in den Kindergarten auf den Beginn des kommenden Schuljahrs ist der 31. Juli desjenigen Jahrs, an dem das Kind sein viertes Altersjahr vollendet hat.

3. Aus wichtigen Gründen kann das Departement Bildung, Kultur und Sport ein Kind auf Gesuch der Inhaber der elterlichen Sorge vorübergehend von der Schulpflicht entbinden oder vorzeitig daraus entlassen.

4. Die Schulpflicht kann auch im Rahmen einer Privatschule oder einer privaten Schulung erfüllt werden. Der Regierungsrat regelt hinsichtlich des Unterrichts der schulpflichtigen Kinder die Meldepflicht der Inhaber der elterlichen Sorge gegenüber dem zuständigen Gemeinderat.

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