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401.100 CH-AG

§ 39 Schulgesetz - Schülermitsprache

Eltern, Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen - Eltern und Schüler
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§ 39 Schulgesetz · Schülermitsprache

1. Zur Wahrung des Mitspracherechts kann sich die Schülerschaft der Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten organisieren; ihre Vertreter sind von der Schulleitung und von den Schulbehörden anzuhören.

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