401.100
CH-AG
§ 39 Schulgesetz - Schülermitsprache
Eltern, Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen - Eltern und Schüler
§ 39 Schulgesetz · Schülermitsprache
1. Zur Wahrung des Mitspracherechts kann sich die Schülerschaft der Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten organisieren; ihre Vertreter sind von der Schulleitung und von den Schulbehörden anzuhören.