§ 38e Schulgesetz - 5. Beschäftigung während des Schulausschlusses; Finanzierung
§ 38e Schulgesetz · 5. Beschäftigung während des Schulausschlusses; Finanzierung
1. Bei einem Schulausschluss gemäss den §§ 38c lit. f und 38d sind die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern mit Hilfe der Schulleitung und allenfalls unter Beizug der Fachstellen für eine angemessene Beschäftigung verantwortlich. In begründeten Fällen und mit Zustimmung der für den Ausschluss zuständigen Behörde können Schülerinnen und Schüler auch in Einrichtungen der Sonderschulung geschult und betreut werden.
2. Die Kosten für eine angemessene Beschäftigung tragen die Eltern. Im Falle von Schülerinnen und Schülern, die in Einrichtungen der Sonderschulung geschult und betreut werden, richtet sich die Finanzierung und Kostenverteilung nach den kantonalen Bestimmungen zur Sonderschulung.
3. Die Schulleitung plant rechtzeitig die Wiedereingliederung. Die Wohnortsgemeinde kann die Eltern zur Gewährleistung des schulischen Wiedereinstiegs des Kinds verpflichten, an die entstandenen Kosten einen Beitrag von höchstens Fr. 1'000.- pro Monat zu leisten. Die Wohnortsgemeinde erlässt eine Kostenverfügung. Dagegen kann innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Departement Bildung, Kultur und Sport geführt werden.
4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zum Schulausschluss.