§ 37 Schulgesetz - Schulversäumnisse
§ 37 Schulgesetz · Schulversäumnisse
1. Die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern sind verantwortlich, dass ihr schulpflichtiges Kind die Schule regelmässig besucht.
2. Bei vorsätzlichem unentschuldigtem Fernhalten des Kinds von der Schule bis maximal drei Schultage werden die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern vom Gemeinderat gemahnt und im Wiederholungsfall mit einer Busse von höchstens Fr. 500.- bestraft.
3. Wenn das Fernhalten gemäss Absatz 2 länger als drei Schultage dauert, erstattet der Gemeinderat von Amtes wegen Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft für die Bezirke und nötigenfalls Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
4. Die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern sind mit einer Busse von mindestens Fr. 600.- bis höchstens Fr. 1'000.-, im Wiederholungsfall mit einer Busse von mindestens Fr. 1'000.- bis höchstens Fr. 2'000.- zu bestrafen.