401.100
CH-AG
§ 36 Schulgesetz - Rechte
Eltern, Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen - Eltern und Schüler
§ 36 Schulgesetz · Rechte
1. Die Schüler, beziehungsweise ihre Eltern oder Pflegeeltern sind in regelmässigen Abständen über den Stand der Schülerleistungen zu unterrichten.
2. Die Eltern haben das Recht, den Unterricht ihrer Kinder zu besuchen; Lehrer und Behörden stehen in Kontakt mit ihnen und informieren sie über das Schulgeschehen.
3. Den Eltern steht das Recht zu, eine Elternversammlung zu bilden; ihre Vertreter sind von der Schulleitung und den Schulbehörden anzuhören.