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401.100 CH-AG

§ 35 Schulgesetz - Grundsatz

Eltern, Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen
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§ 35 Schulgesetz · Grundsatz

1. Die öffentlichen Schulen erfüllen ihren Erziehungs- und Bildungsauftrag in Zusammenarbeit und in gemeinsamer Verantwortung mit den Eltern.

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