Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
401.100 CH-AG

§ 33a Schulgesetz - Kostentragung

Schulen - Mittelschulen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (104 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33a Schulgesetz · Kostentragung

1. Für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton ist der Unterricht an öffentlichen Mittelschulen unentgeltlich. Vorbehalten bleiben spezielle Auslagen, namentlich für die Anschaffung von Unterrichtsmaterialien und für die Teilnahme an Exkursionen.

2. Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz zahlen in der Regel ein Schulgeld, dessen Höhe der Regierungsrat nach Massgabe von Lastenausgleichszahlungen durch Verordnung festlegt. Vorbehalten bleiben interkantonale und internationale Schulgeldabkommen. Es gilt die Wohnsitzdefinition des Regionalen Schulabkommens über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007.

3. Studierende in den Lehrgängen der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene bezahlen ein vom Regierungsrat durch Verordnung auf maximal Fr. 1'000.- pro Semester festgelegtes Studiengeld.

4. Der Regierungsrat kann für die Belegung des Freifachs Instrumentalunterricht durch Verordnung eine Kostenbeteiligung der Schülerinnen und Schüler festlegen.

5. Er kann das zuständige Departement ermächtigen, in Härtefällen sämtliche in dieser Bestimmung genannten Schulgelder ganz oder teilweise zu erlassen.

← § 33 Schulgesetz Geltungsbereich § 35 Schulgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →