401.100
CH-AG
§ 33 Schulgesetz - Organisation
Schulen - Mittelschulen
§ 33 Schulgesetz · Organisation
1. Der Grosse Rat beschliesst über Errichtung und Standort der Mittelschulen; er berücksichtigt dabei die Interessen der Regionen.
2. Er regelt durch Dekret Inhalt und Dauer der Ausbildung sowie die Leitung und den Betrieb der Schulen.