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§ 33 Schulgesetz - Organisation

Schulen - Mittelschulen
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§ 33 Schulgesetz · Organisation

1. Der Grosse Rat beschliesst über Errichtung und Standort der Mittelschulen; er berücksichtigt dabei die Interessen der Regionen.

2. Er regelt durch Dekret Inhalt und Dauer der Ausbildung sowie die Leitung und den Betrieb der Schulen.

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