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401.100 CH-AG

§ 30 Schulgesetz - Bildungsziel

Schulen - Mittelschulen
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§ 30 Schulgesetz · Bildungsziel

1. Die Mittelschulen führen zur Hochschulreife oder schliessen mit einem eidgenössischen, beziehungsweise kantonalen Fähigkeitsausweis ab.

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