401.100
CH-AG
§ 3 Schulgesetz - Recht auf Schulbesuch
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Schulgesetz · Recht auf Schulbesuch
1. Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen.
2. Die Schüler beider Geschlechter haben Anspruch auf gleiche Bildungsmöglichkeiten.
3. Für Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton ist der Unterricht an den öffentlichen Volksschulen unentgeltlich.
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