§ 28 Schulgesetz - Inhalt und Gliederung
§ 28 Schulgesetz · Inhalt und Gliederung
1. Sonderschulung ist die Förderung und Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Sonderkindergärten und Sonderschulen.
2. Die Sonderschulung umfasst Unterricht, Erziehung, Betreuung, therapeutische Massnahmen, Verpflegung, notwendige Transporte sowie Unterkunft bei Schulung in einer stationären Einrichtung.
3. Die Sonderschulung beginnt mit der Schulpflicht und hört frühestens mit deren Beendigung auf, spätestens mit dem vollendeten 20. Altersjahr. In pädagogisch oder medizinisch besonders begründeten Fällen kann das zuständige Departement Ausnahmen bewilligen.
4. Die Sonderschulen können für Schülerinnen und Schüler ab dem 16. Altersjahr anstelle des Sonderschulunterrichts Sonderwerkunterricht anbieten.
5. Der Regierungsrat legt die Bildungsziele, Unterrichtsinhalte und Voraussetzungen der Sonderschulung fest und regelt den Schulbetrieb.