401.100
CH-AG
§ 22 Schulgesetz - Organisation der Sekundar- und Realschulen
Schulen - Volksschule - Oberstufe
§ 22 Schulgesetz · Organisation der Sekundar- und Realschulen
1. Die Real- und Sekundarschulen werden in Oberstufenzentren zusammengefasst.
2. Ein Oberstufenzentrum umfasst mindestens sechs Real- und Sekundarschulabteilungen. Der Regierungsrat kann befristete Ausnahmen beschliessen.
3. Die einzelnen Schulanlagen umfassen mindestens drei Oberstufenabteilungen.
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