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§ 22 Schulgesetz - Organisation der Sekundar- und Realschulen

Schulen - Volksschule - Oberstufe
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§ 22 Schulgesetz · Organisation der Sekundar- und Realschulen

1. Die Real- und Sekundarschulen werden in Oberstufenzentren zusammengefasst.

2. Ein Oberstufenzentrum umfasst mindestens sechs Real- und Sekundarschulabteilungen. Der Regierungsrat kann befristete Ausnahmen beschliessen.

3. Die einzelnen Schulanlagen umfassen mindestens drei Oberstufenabteilungen.

4. ...

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