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Art. 7 Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen - Lehrpläne

Anerkennungsvoraussetzungen - Ausbildung
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Art. 7 Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen · Lehrpläne

1. Die Ausbildung richtet sich nach einem vom Kanton erlassenen oder genehmigten Lehrplan.

2. Der Lehrplan stützt sich auf den Rahmenlehrplan der EDK für Fachmittelschulen und umfasst die Fächer der Lernbereiche im Rahmen der Allgemeinbildung im Umfang von mindestens 50 % sowie die Fächer der Berufsfelder im Umfang von mindestens 20 %.

3. Bei der Festlegung der Grundsätze für das ausserschulische Praktikum beziehungsweise für spezifische Leistungen im gewählten Berufsfeld im Sinne von Artikel 10 müssen die Anforderungen der tertiären Ausbildungsinstitutionen berücksichtigt werden.

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