Art. 28 Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen - Verfahren
Art. 28 Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen · Verfahren
1. Die Anerkennungskommission überprüft einen Ausbildungsgang auf Gesuch eines oder mehrerer Kantone und stellt dem Vorstand der EDK nach Massgabe des Überprüfungsergebnisses Antrag.
2. Sie kann im Rahmen des Überprüfungsverfahrens dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen.
3. Der Vorstand entscheidet über die Anerkennung und allfällige Auflagen oder die Nichtanerkennung eines Fachmittelschulabschlusses. Er entzieht die Anerkennung, sofern die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind.
4. Werden an anerkannten Ausbildungsgängen Änderungen vorgenommen, die im Hinblick auf die Anerkennungsvoraussetzungen relevant sind, sind diese der Anerkennungskommission mitzuteilen. Wesentliche Änderungen führen zu einer Überprüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung des Ausbildungsgangs.
5. Der Trägerkanton oder die Trägerkantone werden von der Anerkennungskommission spätestens zehn Jahre nach der Anerkennung aufgefordert, ein Dossier zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung des Ausbildungsgangs einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Bestätigung der Anerkennung.