400.720
CH-AG
Art. 27 Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen - Anerkennungskommission
Anerkennungsverfahren
Art. 27 Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen · Anerkennungskommission
1. Der Vorstand der EDK setzt zur Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und zur Überprüfung von Ausbildungsgängen eine Anerkennungskommission ein. Die drei Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein.
2. Das Generalsekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle.