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Art. 23 Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen - Abschluss mit Fachmaturitätszeugnis

Anerkennungsvoraussetzungen - Fachmittelschulausweis und Fachmaturitätszeugnis - Fachmaturitätszeugnis
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Art. 23 Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen · Abschluss mit Fachmaturitätszeugnis

1. Der Abschluss mit Fachmaturitätszeugnis umfasst

a) den Fachmittelschulausweis in Allgemeinbildung mit gewähltem Berufsfeld,

b) die zusätzlichen Leistungen im gewählten Berufsfeld gemäss Artikel 24 und

c) eine eigenständige Fachmaturitätsarbeit im gewählten Berufsfeld in Form einer spezifischen Arbeit aus dem Bereich der zusätzlichen Leistungen, die schriftlich oder praktisch vorzulegen und schriftlich oder mündlich zu verteidigen ist.

2. Die zusätzlichen Leistungen zum Fachmittelschulausweis gemäss Absatz 1 litera b sind nicht Teil der dreijährigen Ausbildung; für die Berufsfelder Gestaltung und Kunst sowie Musik und Theater ist bei Vorliegen einer ausserordentlichen künstlerischen Begabung eine abweichende Regelung zulässig.

3. Zusätzliche Leistungen müssen nachweisbar und nachvollziehbar sein; die Begleitung und Validierung dieser Leistungen obliegt der Trägerschaft der Fachmittelschulen in Zusammenarbeit mit den für die zusätzlichen Leistungen zuständigen Institutionen.

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