400.720
CH-AG
Art. 2 Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen - Fachmittelschulen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen · Fachmittelschulen
1. Fachmittelschulen im Sinne dieses Reglements sind allgemeinbildende Vollzeitschulen der Sekundarstufe II, die Fachmittelschulausweise und gegebenenfalls Fachmaturitätszeugnisse mit Ausrichtung auf bestimmte Berufsfelder verleihen.
2. Fachmittelschulen im Sinne dieses Reglements können auch kantonale oder kantonal anerkannte Vollzeit- oder Teilzeitschulen für Erwachsene sein.