Art. 19 Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen - Bewertung
Art. 19 Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen · Bewertung
1. In den Fächern, in welchen eine Abschlussprüfung abgelegt wird, entspricht die Note dem arithmetischen Mittel aus Erfahrungsnote und Prüfungsnote. In allen andern Fächern entspricht sie der Erfahrungsnote.
2. Die Erfahrungsnote ergibt sich aufgrund der Leistungen des letzten Jahres, in welchem das jeweilige Fach unterrichtet worden ist.
3. Die Prüfungsnote entspricht der Note der Abschlussprüfung; in Fächern, in denen die Abschlussprüfung aus mehreren Teilen besteht, ergibt sich die Prüfungsnote aus dem arithmetischen Mittel der Teilnoten.
4. Im Fachmittelschulausweis werden die Leistungen in den Fächern gemäss Artikel 16 in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.