400.720
CH-AG
Art. 12 Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen - Qualifikation der Lehrpersonen
Anerkennungsvoraussetzungen - Dauer der Fachmittelschule, Qualifikation der Lehrpersonen, Unterrichtsgestaltung und Infrastruktur
Art. 12 Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen · Qualifikation der Lehrpersonen
1. Der Unterricht ist von Lehrpersonen zu erteilen, die
a) über ein Lehrdiplom für Maturitätsschulen oder
b) über ein Lehrdiplom für Berufsmaturitätsschulen mit Masterabschluss im zu unterrichtenden Fach oder
c) über eine andere, fachlich und pädagogisch gleichwertige Ausbildung verfügen.
2. Die Kantone, die einen Antrag auf Anerkennung von zweisprachigen Abschlüssen einreichen, gewährleisten, dass die sprachliche und didaktische Qualifikation der dabei beteiligten Lehrkräfte den Anforderungen des Immersionsunterrichts genügt.
3. Die Schulen fördern die Weiterbildung ihrer Lehrkräfte.