400.720
CH-AG
Art. 10 Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen - Praktika oder ausgewiesene spezifische Leistungen
Anerkennungsvoraussetzungen - Ausbildung
Art. 10 Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen · Praktika oder ausgewiesene spezifische Leistungen
1. Obligatorischer Bestandteil der Ausbildung zum Fachmittelschulausweis ist ein betreutes ausserschulisches Praktikum von mindestens 2 Wochen, welches der Stärkung der Sozial- und Selbstkompetenz dient und als Orientierungspraktikum vor der Berufswahl den Entscheid für ein bestimmtes Berufsfeld unterstützen kann.
2. Für den Erwerb der Fachmaturität kommen unter Vorbehalt der Voraussetzungen für den Erwerb der Fachmaturität Pädagogik ausgewiesene Praktika im gewählten Berufsfeld von mindestens 24 und höchstens 40 Wochen Dauer oder ausgewiesene spezifische Leistungen von mindestens 120 Lektionen Dauer hinzu.