400.700
CH-AG
Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen - Beitritt Kündigung
Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen · Beitritt Kündigung
1. Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.
2. Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.