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400.300 CH-AG

Art. 1 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 RSA 2009 · Zweck

1. Dieses Abkommen regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemeinbildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge

a) den interkantonalen Zugang,

b) die Stellung der Auszubildenden,

c) die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten.

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