393.411
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CH-AG
§ 6 Verordnung zum Hundegesetz (Hundeverordnung, HuV) - Aufsicht und Verantwortung
Pflichten der Hundehaltenden
§ 6 Hundeverordnung, HuV · Aufsicht und Verantwortung
1. Es ist verboten, Hunde unbeaufsichtigt frei laufen zu lassen.
2. Die mit der Aufsicht über einen Hund betraute Person hat mit allen möglichen Mitteln einzugreifen, wenn dieser einen Menschen oder ein Tier angreift.