393.411
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CH-AG
§ 5 Verordnung zum Hundegesetz (Hundeverordnung, HuV) - Hundehaltende; Meldungen an die Gemeinde
Pflichten der Hundehaltenden
§ 5 Hundeverordnung, HuV · Hundehaltende; Meldungen an die Gemeinde
1. Personen, die einen Hund halten oder für länger als drei Monate übernehmen, gelten als Hundehaltende. Sie haben die in § 7 Abs. 1 HuG normierten Sachverhalte innert zehn Tagen an die Wohnsitzgemeinde zu melden.
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