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§ 3 Verordnung zum Hundegesetz (Hundeverordnung, HuV) - Meldung der Gemeinden

Allgemeines
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§ 3 Hundeverordnung, HuV · Meldung der Gemeinden

1. Die Gemeinde meldet dem kantonalen Veterinärdienst

a) den Wegzug von Personen, gegen die Massnahmen gemäss § 9 Abs. 2 HuG verfügt wurden,

b) eingegangene Meldungen von ausserkantonal verfügten Massnahmen zum Schutz von Menschen und Tieren.

2. ...

3. Stellt die Gemeinde das Halten eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ohne kantonale Berechtigung fest, erstattet sie dem kantonalen Veterinärdienst Meldung.

4. Die Meldepflicht gemäss Art. 78 Abs. 1 TSchV gilt auch für die Gemeinden und deren Polizeiorgane.

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