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393.400 HuG CH-AG

§ 9 Hundegesetz (HuG) - Verhaltensauffällige Hunde

Gefährliche Hunde
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§ 9 HuG · Verhaltensauffällige Hunde

1. Bestehen Hinweise, dass ein Hund eine Gefahr für Menschen oder Tiere darstellt, überprüft die zuständige kantonale Behörde den Sachverhalt. Sie kann zu diesem Zweck die Haltung überprüfen und eine Wesensbeurteilung des Hundes vornehmen.

2. Die zuständige kantonale Behörde ordnet die zum Schutz von Menschen und Tieren erforderlichen Massnahmen gemäss § 18 an.

3. Werden Massnahmen gemäss Absatz 2 angeordnet, sind die Kosten für die vorangegangenen Abklärungen gemäss Absatz 1 von der Hundehalterin oder dem Hundehalter zu tragen.

4. In anderen Kantonen rechtskräftig verfügte Massnahmen gemäss Absatz 2 gelten auch im Kanton Aargau.

5. Beim Wegzug von Hundehaltenden in einen anderen Kanton informiert die zuständige kantonale Behörde die Vollzugsbehörde des neuen Wohnkantons über im Kanton Aargau verfügte Anordnungen gemäss Absatz 2.

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